Wir gestalten Ihr Testament von A bis Z.
Bei all diesen Fragen sind persönliche, familiäre, wirtschaftliche und steuerliche Gesichtspunkte sorgfältig abzuwägen.
Wir gehen dies im Einzelnen mit Ihnen durch und finden für Sie die richtige Lösung.
Das Berliner Testament ist eine bei Ehegatten häufig gewählte Testamentsgestaltung: Der überlebende Ehegatte erbt alles, bei seinem Tod geht das gesamte Vermögen der Ehegatten dann auf die Kinder über. Häufig ist dies die gewünschte und auch sinnvolle Konstruktion, sie hat allerdings erbschaftsteuerlich gravierende Nachteile. Hier gibt es jedoch intelligente Alternativlösungen, die den Zielkonflikt zwischen optimaler Versorgung des überlebenden Ehegatten und Steuersparen austarieren.
Auch hier zeigt sich: Testamentsgestaltung ist Maßarbeit.
Besondere Lebenslagen erfordern besondere Testamentsgestaltungen. Wer geschieden ist, will in der Regel nicht, dass der geschiedene Ehegatte vom Nachlass profitiert. Wer ein behindertes Kind hat, will dieses zwar versorgt wissen, das Familienvermögen aber vor dem Zugriff der Sozialbehörden schützen.
Auch für solche Lebenslagen können wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen bieten.
Häufig gibt es verschiedenartige Gestaltungen für ein Testament, die dasselbe wirtschaftliche Ergebnis erzielen, steuerlich aber einen himmelweiten Unterschied ausmachen.
Unsere Erfahrung und Kompetenz sichert Sie dagegen ab, hier Fehler zu machen.
Das Recht des Pflichtteils ist kompliziert: Der Erbe sieht sich mit Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüchen konfrontiert.
Welche Abwehrstrategien gibt es?
Die Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen erlaubt es uns, Sie hier optimal zu vertreten.
Wer enterbt wurde, weiß zwar meist, daß er zum Ausgleich Pflichtteilsansprüche hat. Aber wie lassen sich diese konkret durchsetzen, möglichst ohne Gericht?
Wir beraten Sie hierzu und nehmen Ihnen auf Wunsch alle Schritte ab.
Ein Hauptproblem jedes Pflichtteilsfalls ist die Bewertung des Nachlasses. Die Gefahr, mit Gefälligkeitsgutachten abgespeist zu werden, ist groß.
Auch hier können wir Ihnen durch unsere Erfahrung und durch unsere Kontakte zu kompetenten Sachverständigen helfen.
Wer gut beraten ist, kann Pflichtteilsstreitigkeiten oft vorbeugen. Bei einer Übertragung zu Lebzeiten gilt es, Pflichtteilsanrechnung zu vereinbaren. Auch eine durchdachte Testamentsgestaltung kann, beispielsweise mit Pflichtteilsstrafklauseln, heilsam sein.
Sie möchten den Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten abfinden, um Streitigkeiten vorzubeugen. Aber wie geht man dies konkret an? Wie findet man die richtige Höhe für die Abfindung? Berechnen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch direkt mit unserem Pflichtteilsrechner.
Auch hier können wir Sie aufgrund unserer Erfahrung optimal beraten und vertreten.
Wir bieten unseren Mandanten an, für sie im Fall der Fälle als Testamentsvollstrecker zur Verfügung zu stehen. Hierbei geht es nicht um Bevormundung der Erben, sondern um die optimale Betreuung des Nachlasses und der Erben.
Auch ohne Testamentsvollstreckung können uns Erben mit der Komplett-Betreuung des Nachlasses, insbesondere der Abwicklung aller Formalitäten und der steuerlichen Pflichten, beauftragen.
Besonders gerne nehmen dies Mandanten in Anspruch, die in Rechtsdingen unerfahren sind, weit weg wohnen oder wegen vorgerückten Alters mit alldem besondere Schwierigkeiten haben.
Das neue Erbschaftsteuerrecht stellt besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, damit der Rechtsnachfolger eines Gesellschafters Steuervergünstigungen erhält. Dies gilt insbesondere für die Verträge von Kapitalgesellschaften. Aber auch außersteuerliche Gesichtspunkte erfordern eine sorgfältige Abfassung des Gesellschaftsvertrages, damit es im Erbfall nicht zu Streit und Wertvernichtung kommt.
Manche Rechtsformen sind nachfolgegünstig, andere nicht. Beispielsweise ist es bei Personengesellschaften, auch der GmbH & Co. KG, leichter, in den Genuss erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen zu kommen.
Wir helfen Ihnen bei der Auswahl der richtigen Rechtsform und bei der Umwandlung von einer Rechtsform in die andere.
Viele denken beim Erbfall nur an die Gefahr der Erbschaftsteuer, geradezu katastrophal kann sich aber die Einkommensteuer auswirken. Viele denken nicht daran, dass manche Testamentskonstruktionen dazu führen können, dass stille Reserven aufgelöst werden. Dies bedeutet, dass der Erbe nicht nur Erbschaftsteuer zahlen muss, sondern auch Einkommensteuer, in Extremfällen bis zu 50 Prozent des Wertes des geerbten Unternehmens.
Dem beugen wir durch maßgeschneiderte Testamentslösungen vor, häufig können wir aber auch im Erbfall noch Hilfe bringen, vor allem wenn wir frühzeitig konsultiert werden.
Der Erbfall des Unternehmers ist für das Unternehmen ein Stresstest, wenn nicht vorgebeugt wird.
Wir gehen mit Ihnen die „Baustellen“ im Einzelnen durch: Gesellschaftsverträge, Vertretungsregelungen, Eheverträge, Verträge zu Gunsten Dritter, Pflichtteilsverzichtsverträge und natürlich das Testament.
Natürlich bieten wir dann auch an, die Erben im Erbfall zu vertreten und zu beraten.
Freibeträge können alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Bereits deshalb ist die vorweggenommene Erbfolge ein probates Mittel, um Erbschaftsteuer zu sparen. Häufig lässt sich dadurch auch Einkommensteuer sparen, weil die nächste Generation auf die Erträge aus dem übertragenen Vermögen keine oder nur eine geringere Einkommensteuer zahlen muss.
All diese Aspekte müssen sorgfältig abgewogen werden. Wir beraten Sie hierzu und gestalten die vorweggenommene Erbfolge für Sie.
So vorteilhaft die vorweggenommene Erbfolge ist, um Vermögen langfristig in der Familie zu erhalten, so wichtig ist es doch auch, die Absicherung des Übergebers, also der älteren Generation, zu beachten.
Aus Erfahrung wissen wir, wie oft Unvorhergesehenes passiert. Wir bauen dem durch geeignete Absicherungsmechanismen vor.
Hier gilt es zunächst, Vor- und Nachteile abzuwägen. Häufig wird man die Beteiligung so gestalten, dass eine „Notbremse“ existiert, wenn die Nachfolger die Erwartungen enttäuschen.
Eine Erbengemeinschaft ist regelmäßig nicht das geeignete Mittel, um Vermögen langfristig in der Familie zu halten. Hier bietet sich ein „Familienpool“ an, der das Vermögen, beispielsweise wertvolle Immobilien, für die Familie verwaltet und über die Generationen hinweg zusammenhält.
Die Familienstiftung dient, ähnlich der Familiengesellschaft, dem Zweck, Vermögen langfristig für die Familie zu halten. Die gemeinnützige Stiftung hingegen bietet sich für Privatpersonen an, die, beispielsweise weil sie kinderlos sind, keine Nachfolger haben. Die Gründung einer Stiftung, in der einen oder in der anderen Form, bedarf spezifischen Knowhows, welches wir unseren Mandanten anbieten können.
Hier können wir Ihnen die Formalien abnehmen und alles Erforderliche für Sie organisieren. Selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen vor dem Nachlassgericht auch, falls es streitig wird.
Viele Testamente, ja sogar viele Erbverträge sind auslegungsbedürftig. Hier kommt Ihnen unsere reichhaltige Erfahrung aus vielen Erbfällen zugute.
Die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen. Oft ist es unmöglich, sich innerhalb dieser kurzen Zeit einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.
Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie trotz Annahme der Erbschaft Ihre Haftung als Erbe auf den übernommenen Nachlass beschränken können.
Streit zu vermeiden oder beizulegen ist unser oberstes Ziel. Sollte dies aber nicht möglich sein, so vertreten wir Ihre Interessen mit allem Nachdruck, notfalls durch Teilungsklage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Die meisten Pflichtteilsfälle können wir außergerichtlich regulieren, wenn dies aber im Einzelfall nicht möglich ist, so vertreten wir Ihre Interessen konsequent vor Gericht.
Kommt es zur Teilungsversteigerung einer Immobilie des Nachlasses, so können wir Sie auch hier umfassend vertreten und beraten.
Das neue Erbschaftsteuerrecht eröffnet zahlreiche Bewertungsspielräume. Es gilt, diese geschickt auszunutzen, um Erbschaftsteuern zu sparen. Dafür stehen Ihnen auch unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich können unsere Steuerberater für Sie auch alle weiteren Steuererklärungen anfertigen, die im Zusammenhang mit einem Erbfall und im Anschluss daran erforderlich werden sollten.
Eine Erbengemeinschaft ist ein sperriges Vehikel. Oft empfiehlt sich die Umwandlung in eine andere Rechtsform, beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Noch öfter wollen die Beteiligten allerdings getrennte Wege gehen.
Wir gestalten dies für Sie.
Dabei sind auch steuerliche Gesichtspunkte häufig sehr wichtig.
Das Auseinandergehen einer Erbengemeinschaft kann im Streit geschehen und zur Wertvernichtung führen. Dies muß in der Regel aber nicht sein!
Wenn es sein muß, vertreten wir Ihre Interessen in einer Erbengemeinschaft mit allem Nachdruck. Hierzu gehört als ultima ratio auch die Teilungsklage. Dieses taktische Gestaltungsmittel muß mit viel Kompetenz und Erfahrung eingesetzt werden.
Spezialgebiet von Rechtsanwältin Carolin Gröger ist die prozessuale Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. Außerdem betreut sie unsere Mandanten vor allem bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.
Spezialgebiet von Rechtsanwalt Paul Grötsch ist die Testamentsgestaltung. Zudem betreut er unsere Mandanten vor allem bei der prozessualen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.
Spezialgebiet von Rechtsanwalt Paul Grötsch ist die Testamentsgestaltung. Zudem betreut er unsere Mandanten vor allem bei der prozessualen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.
Spezialgebiet von Rechtsanwalt Paul Grötsch ist die Testamentsgestaltung. Zudem betreut er unsere Mandanten vor allem bei der prozessualen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.